Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Ch. & M. Tränkl GbR
Stand: 18. August 2025
- 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Ihr Vertragspartner ist die Firma Ch. & M. Tränkl GbR, handelnd unter der Bezeichnung „c&w – das Werbezentrum“ (nachfolgend „Auftragnehmer“).
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage sämtlicher Geschäfte des Auftragnehmers. Sie gelten für alle vertraglichen Beziehungen im gesamten Produkt- und Dienstleistungsbereich. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber diese AGB in vollem Umfang an.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.4. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
- 2 Vertragsschluss
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Ein Vertrag kommt zustande durch die Annahme eines verbindlichen Angebots durch die Unterschrift des Auftraggebers, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder dadurch, dass der Kunde per E-Mail einen Auftrag erteilt und dieser vom Auftragnehmer angenommen wird.
- 3 Angebot, Auftragserteilung und Gestaltungskosten
3.1. Um Missverständnisse hinsichtlich der Kosten zu vermeiden, wird dem Kunden empfohlen, vor jeder Auftragserteilung ein individuelles Angebot anzufordern. Die Anforderung kann formlos, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Ein Angebot schafft Transparenz über die zu erwartenden Kosten und sorgt für Planungssicherheit.
3.2. Erfolgt eine Auftragserteilung durch den Kunden ohne die vorherige Anfrage eines Angebots, geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Kunde mit dem üblichen Honorar einverstanden ist. Der vom Auftragnehmer genannte Preis ist dann bindend. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, ein nachträgliches Angebot zu erstellen.
3.3. Für die Erstellung von grafischen Entwürfen wird grundsätzlich ein Honorar berechnet. Diese Gestaltungskosten fallen unabhängig davon an, ob im Anschluss ein Produktionsauftrag erteilt wird. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Umfang und Komplexität. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand auf Basis eines Stundensatzes von 150,00 € netto. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, wobei jede angefangene Viertelstunde berechnet wird.
- 4 Besondere Bestimmungen für Fahrzeugfolierungen
4.1. Vorbereitung und Durchführung: * Für eine Voll- oder Teilverklebung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeugs durch den Auftraggeber erforderlich. Es ist eine einfache Wäsche ohne den Einsatz von Polituren oder Wachsen durchzuführen, da diese die Haftung der Folie beeinträchtigen können.
* Sollte das Fahrzeug bei Übergabe verschmutzt sein, wird eine Reinigungspauschale von 30,00 € zzgl. MwSt. berechnet.
* Zur fachgerechten Ausführung kann es notwendig sein, Anbauteile zu demontieren. Bei der Demontage von Zier- und Gummileisten können Kunststoffklipse brechen; die Kosten für diese Ersatzteile trägt der Auftraggeber.
* Für die Haltbarkeit der Folie auf beilackierten Untergründen wird keine Garantie übernommen.
4.2. Produktionstechnische Toleranzen: * Leichte Staubeinschlüsse, kleine Blasen oder Einstiche in der Folie sind produktionsbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
* Ein leichter Versatz zwischen Druckbahnen (bis zu 3 mm) sowie Überlappungen (bis zu 3 cm) sind technisch bedingt und ebenfalls kein Reklamationsgrund.
- 5 Besondere Bestimmungen für grafische Entwürfe
5.1. Ein grafischer Entwurf im Sinne dieser AGB umfasst die gestalterische Ausarbeitung eines Werbemittels nach den Vorgaben des Kunden, jedoch nicht dessen physische Realisation. Der Erstentwurf wird erst nach schriftlicher Beauftragung erstellt. Die Kosten für Grafikarbeiten sind auch dann fällig, wenn das entworfene Werbemittel nicht produziert wird.
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben die offenen Daten von Entwürfen beim Auftragnehmer und werden nicht ausgehändigt.
5.3. Im Rahmen des Auftrags besteht grundsätzliche Gestaltungsfreiheit. Vorschläge oder Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
- 6 Weitere Produkt- und Leistungsbestimmungen
6.1.
Sichtschutz- und Sonnenschutzfolien: Bei der Folierung von Bestandsglas (z.B. in Fensterrahmen) kann es zu minimalen, technisch bedingten Staubeinschlüssen kommen. Sogenannte Spiegelfolien entfalten ihre blickdichte Wirkung nur, solange der zu schützende Bereich dunkler ist als der Außenbereich. Bei Dunkelheit außen und Beleuchtung innen kehrt sich dieser Effekt um.
6.2.
Maßtoleranzen (Größen): Die Endgrößen von Schildern können produktionsbedingt bis zu 3 mm von den bestellten Maßen abweichen. Aufkleber, die länger als ein Jahr auf dem Trägermaterial gelagert werden, können materialbedingt minimal schrumpfen (bis zu 2 mm pro Seite).
6.3.
Aufmaß und Beratung: Aufmaßarbeiten und Baustellenbegehungen sind stets kostenpflichtig. Beratungsgespräche, die sich auf die spezifische Bau- oder Machart eines werbetechnischen Produkts beziehen, sind ebenfalls kostenpflichtig und können bei Bedarf abgerechnet werden.
- 7 Urheber- und Nutzungsrechte
7.1. Alle Arbeiten des Auftragnehmers (z.B. Konzepte, Entwürfe, Grafiken, Fotografien) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt.
7.2. Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Der Erwerb der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.
7.3. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie jegliche Nachahmung, auch von Teilen, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist in der Regel kostenpflichtig.
7.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die erstellten Arbeiten für die Eigenwerbung zu nutzen. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt, seinen Namen oder sein Logo dezent auf den Werken anzubringen. Von vervielfältigten Werken sind dem Auftragnehmer mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen.
- 8 Preise und Zahlungsbedingungen
8.1. Alle Preise werden in EURO (€) angegeben. Gegenüber Unternehmern handelt es sich um Nettopreise, gegenüber Verbrauchern um Bruttopreise.
8.2. Der Preis wird entweder vorab schriftlich festgelegt und vom Kunden bestätigt oder nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
8.3. Zusatzleistungen, die über den ursprünglichen Angebotsumfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt, in der Regel nach Regiestunden. Der Stundensatz hierfür beträgt 150,00 € netto. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand im Stundensatz; jede angefangene Viertelstunde (15 Minuten) wird berechnet.
8.4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
8.5. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder Aufträgen, die einen hohen Materialeinsatz erfordern, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind Abschlagszahlungen zulässig.
8.6. Für Privatkunden (Verbraucher) gilt, dass die Zahlung entweder per Vorkasse oder bei Abholung mittels Kartenzahlung zu erfolgen hat. Eine Barzahlung ist ausgeschlossen.
- 9 Auftragsstornierung durch den Auftraggeber
9.1. Tritt der Auftraggeber kurzfristiger als 2 Tage vor dem vereinbarten Ausführungstermin ohne vorherige schriftliche Absage von seinem Auftrag zurück, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Entschädigung für entstandene Materialkosten und Ausfallzeiten einzufordern.
9.2. In diesem Fall wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der Auftragssumme in Rechnung gestellt. Die Entschädigung beträgt mindestens den vollen Preis bereits für den Auftrag bestellter Materialien, insbesondere spezifisch angeforderter Folien.
- 10 Abnahme und Gewährleistung
10.1. Der Auftraggeber oder ein von ihm bestimmter Abholer hat die erbrachte Leistung bei Übergabe zu prüfen und die Abnahme durch Unterschrift zu bestätigen. Offensichtliche Mängel sind dabei sofort anzuzeigen. Dies schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche für nicht-offensichtliche Mängel nicht ein.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme. Im Falle eines berechtigten Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Neuherstellung.
10.3. Bei Fahrzeugfolierungen erreicht die Folie ihre volle Haftung nach ca. 24-48 Stunden. Um die Qualität sicherzustellen, behält sich der Auftragnehmer vor, das Fahrzeug nach Fertigstellung für eine Nachkontrolle und Nachbearbeitung für mindestens einen weiteren Tag in der Werkstatt zu behalten. Verzichtet der Kunde auf diese empfohlene Maßnahme, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
10.4. Mängel, die erst später auftreten, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
- 11 Haftung
11.1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
11.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
11.3. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- 12 Datenschutz
12.1. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Abwicklung der Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), gespeichert und verarbeitet.
12.2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist (z.B. an Versanddienstleister oder Kreditinstitute). Der Umfang der übermittelten Daten beschränkt sich hierbei auf das notwendige Minimum.
12.3. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer von den ausgeführten Arbeiten Fotos für Werbe- und Promotionszwecke anfertigen und nutzen darf. Eventuell vorhandene Kfz-Kennzeichen werden auf den Fotos unkenntlich gemacht.
- 13 Schlussbestimmungen
13.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
13.2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Zielsetzung der von den Vertragsparteien mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten am nächsten kommt.